Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
    • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    beantragen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

    • Bürgergeld oder
    • Grundsicherung im Alter oder
    • bei Erwerbsminderung oder
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
    • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
    Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Emlichheim

    Hinweis der Samtgemeinde Emlichheim: 

    Sie möchten Wohngeld beantragen? 

    Vor Antragstellung wird empfohlen, telefonisch oder per E-Mail mit der Wohngeldbehörde der Samtgemeinde Emlichheim Kontakt aufzunehmen. 

    In einer Überschlagsrechnung wird ermittelt, ob sich ein Wohngeldanspruch errechnet. Halten Sie dafür folgende Angaben bereit: 

    - Wohnen Sie zur Miete oder haben Sie Eigentum?

    - Wie hoch ist die monatliche Belastung?

    - Wie viele Haushaltsmitglieder bewohnen den Wohnraum?

    - Wie hoch ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder (z.B. Renten, Erwerbseinkommen (auch aus geringfügiger Beschäftigung), Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Krankengeld u.a.)

    - Wurde eine Schwerbehinderung oder Pflegestufe festgestellt? 

    - Einen möglichen Wohngeldanspruch können Sie auch über den Wohngeldrechner ermitteln. 


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An wen muss ich mich wenden?

An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

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Zuständige Mitarbeitende