Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Lebenspartnerschaftsurkunde können Sie beim Standesamt beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet hat.

    Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zum Zeitpunkt der Ausstellung, den Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen und den Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

    Sie können jederzeit beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie die Lebenspartnerschaft begründet haben, eine Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern.

    Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formen erhalten:

    • Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

    Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen hat.

    Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als

    • neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
    • als Kopie oder wortgenaue Abschrift des Lebenspartnerschaftseintrags aus dem Lebenspartnerschaftsregister.

    Außer den Angaben enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie gegebenenfalls Auflösungsvermerke

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:

    • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren)
    • bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
    • für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten variieren je nach Bundesland. Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.

    Niedersachsen: Gebühr  15 Euro

    Wird die Erteilung mehrerer Exemplare einer  Personenstandsurkunde beantragt, so wird ab dem  zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Frist zur Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters darf noch nicht abgelaufen sein; die Frist beläuft sich auf 80 Jahre seit Beurkundung der Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister.

  • Rechtsgrundlage

    § 55 Personenstandsgesetz (PStG)

    § 58 Personenstandsgesetz (PStG)

    § 62 Personenstandsgesetz (PStG)

  • Kurztext

    Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung

    • Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
    • Sie enthält folgende Angaben:
      • Die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zum Zeitpunkt der Ausstellung
      • Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen
      • Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
      • ggf. weitere Angaben aus dem Register, etwa Auflösungsvermerke   ​​​​​​
    • Zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde.  Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt, welches die Lebenspartnerschaft nachbeurkundet hat, die Lebenspartnerschaftsurkunden aus.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat..

Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Emlichheim

Online-Dienstleistung im Bürgerportal der Samtgemeinde Emlichheim. (Dienstleistung kann online beantragt werden)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende