Samtgemeinde Emlichheim: Bekanntmachung Auslegung Planunterlagen Obenholt
Bekanntmachung als PDF - unterschrieben (PDF)
Ergänzende Hinweise der SG Emlichheim zur öffentlichen Auslegung wegen Corona-Krise (PDF)
Die Samtgemeinde Emlichheim (Vorhabenträgerin) plant in Emlichheim die Verlängerung der Straße Obenholt („Verlängerung Obenholt“). Ziel ist es, die Erschließungssituation der Gewerbegebiete im Nordosten der Gemeinde Emlichheim zu verbessern. Die geplante Gemeindeverbindungsstraße verlängert die bereits bestehende Gemeindestraße Obenholt und reicht von der Landesstraße 44 (Ringer Straße) bis zur Bundesstraße 403 (Wilsumer Straße) in der Gemarkung Emlichheim. Sie umfasst den Neubau eines Brückenbauwerks zur Überquerung der Vechte.
Die Vorhabenträgerin hat für die Verlängerung Obenholt beim Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn (Planfeststellungsbehörde), als zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG), §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) beantragt.
Die Vorhabenträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 7 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Planfeststellungsbehörde hat den Verzicht auf die Vorprüfung für sinnvoll erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Für die Verlängerung Obenholt einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke ausschließlich in der Gemarkung Emlichheim beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen) liegt in der Zeit vom
16.03.2020 bis einschließlich 15.04.2020
in der Samtgemeinde im Rathaus – Bauverwaltung, 2. Etage, Zimmer 53, Hauptstraße 24, 49824 Emlichheim, während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden oder nach Vereinbarung zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Mo 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Di 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Mi 8:30 – 12:00 Uhr
Do 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr
Fr 8:30 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite des Landkreises Grafschaft Bentheim unter folgendem Link www.grafschaft-bentheim.de/Obenholt eingesehen werden und stehen online auch im UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de/startseite zur Verfügung. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite www.emlichheim.de zugänglich.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 UVPG, 27a VwVfG).
Folgende das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen liegen der Planfeststellungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vor und werden von dieser ausgelegt:
· Unterlage 0 Beiblatt zur ersten Planänderung
· Unterlage 1 Erläuterungsbericht
· Unterlage 2 Übersichtskarte
· Unterlage 3 Übersichtslageplan
· Unterlage 5 Lagepläne, bestehend aus: LP01-LP04
· Unterlage 6 Höhenplan
· Unterlage 8 Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen
· Unterlage 9 Landschaftspflegerische Maßnahmen, bestehend aus: Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenpläne (MNP01-MNP04), Maßnahmenblätter, Vergleichende Gegenüberstellung
· Unterlage 10 Grunderwerb, bestehend aus: Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis
· Unterlage 11 Regelungsverzeichnis
· Unterlage 14 Straßenquerschnitt, bestehend aus: Ermittlung der Belastungsklasse, Regelquerschnitte, Querschnitt Retentionsfläche
· Unterlage 16 Sonstige Pläne, bestehend aus: Besondere Lagepläne: Schleppflächennachweis
· Unterlage 17 Immissionsstechnische Untersuchungen, bestehend aus: Erläuterungen und Berechnungsunterlagen
· Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchungen, bestehend aus Erläuterungsbericht, Berechnungsunterlagen, Einleitstellen, Querschnitte und Prinzipskizzen, KOSTRA-DWD 2000, Hydraulischer > Nachweise, Ergebnisse Lageplan IST-Zustand, Ergebnisse Lageplan Planungszustand
· Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchungen, bestehend aus: Landschaftspflegerischem Begleitplan (LBP); Artenschutzbeitrag; Faunistischen Gutachten; UVP-Bericht
· Unterlage 20.1 Geotechnische Untersuchungen
· Unterlage 20.2 Verkehrsuntersuchung
Der Plan lag in ursprünglicher Fassung bereits im Jahr 2019 zur Einsichtnahme aus. Da die damalige Auslegungsfrist nicht den gesetzlichen Vorgaben des UVPG entsprach, wird hiermit die Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchgeführt.
Aufgrund der im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen hat der Vorhabenträger Planunterlagen mit Aktualisierungen vorgelegt. Diese Aktualisierungen sind sämtlich in den Planunterlagen in Rot farblich hervorgehoben. Die aktualisierten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) werden eingebunden in die Gesamtunterlage in das Planfeststellungsverfahren eingebracht. Die Planfeststellungsbehörde nimmt die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zum Anlass, den aktualisierten Plan öffentlich auszulegen. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die planerische Berücksichtigung von Störfallbetrieben; die Angaben zum Bestand Biotope/Fauna, zur Konfliktbewertung; der artenschutzrechtlichen Prüfung und Maßnahmenplanung. Zudem gab es redaktionelle Änderungen. Sämtliche Änderungen sind im sogenannten Beiblatt zur ersten Planänderung, welches mit ausgelegt wird, zur besseren Übersicht tabellarisch aufgeführt. Änderungen bei den Flächenbetroffenheiten oder den Immissionsbetroffenheiten ergaben sich durch die erste Planänderung nicht.
Hinweise:
Die betroffene Öffentlichkeit kann bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist einschließlich bis zum 15.05.2020, beim Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn, 4. OG, Zimmer 434 oder bei der Samtgemeinde Emlichheim, Hauptstr. 24, 49824 Emlichheim, Zimmer 53 in der 2. Etage schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen oder Stellungnahmen gegen den Plan erheben oder sich dazu äußern. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Absatz 9 UVPG).
Es ist ausreichend, wenn die Einwendung, Stellungnahme oder Äußerung bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.
Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wäre wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeeinträchtigungen in den Einwendungen oder Äußerungen die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch die Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Der Ausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Unberücksichtigt bleiben zudem vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen.
Bei Einwendungen oder Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen oder Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das Verfahren betroffen sind, werden die Mieter, Pächter oder Verwalter gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Äußerungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen oder Äußerungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellungen entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender oder diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vom Beginn der Auslegung des Plans an, tritt die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
· dass für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1‑7, 48529 Nordhorn ist und
· dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bereits auf Grund der ersten Auslegung im Jahr 2019 erhobenen Einwendungen vollumfänglich Gegenstand des Verfahrens bleiben und weiterhin Gültigkeit besitzen, es jedem jedoch freisteht, sich erneut zur Planung zu äußern.
Die Möglichkeit zur Äußerung ist ausdrücklich auch nicht auf die Änderungen beschränkt, sondern umfasst den gesamten Plan, da hiermit auch die Heilung der vorhergehenden fehlerhaften Auslegung erfolgt.
Emlichheim, 07. März 2020
Daniela Kösters
Samtgemeindebürgermeisterin