Rathaus Emlichheim

Gleichstellungsbeauftragte


  • „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3 Abs. 2)


  • „Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.“ (Niedersächsische Verfassung, Artikel 3 Abs. 2 Satz 3)


Gleichstellungsbeauftragte – Eine Aufgabe mit Verfassungsrang

  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Kommune verwirklichen.
  • Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Verwaltung und den Rat oder Kreistag („die Vertretung“) darin, gleichstellungspolitischen Handlungsbedarf innerhalb der Kommune zu erkennen und Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts abzubauen.
  • Einen weiteren Schwerpunkt findet ihre Arbeit in der Umsetzung von Geschlechtergerechtigkeit von Frauen oder auch von Männern innerhalb der eigenen Verwaltung (Personal- und Organisationsfragen).
  • Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet also eng mit der Verwaltungsleitung zusammen, gibt Stellungnahmen ab oder regt selbst Maßnahmen an.
  • Sie ist zur Mitwirkung verpflichtet. Sie ist verpflichtet, an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter haben, mitzuwirken. Gleichstellungsrelevante Entscheidungen, an denen sie nicht mitgewirkt hat, sind u.U. rechtswidrig und Verfahren fehlerhaft.
  • Sie ist mit Einzelnen und mit Organisationen und Verbänden örtlich und überörtlich vernetzt.
  • Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein offenes Ohr für die Einwohnerinnen und Einwohner, deren Anliegen sie für ihre Aufgabe aufgreift, wenn es hierbei um die Thematik „Benachteiligung aufgrund des Geschlechts“ geht.
  • Die Öffentlichkeitsarbeit nutzt sie, um für ihre Themen zu sensibilisieren und zu informieren. Es geht ihr immer um die Gestaltung der örtlichen Gemeinschaft und letztlich um kommunale Fragen.
  • Als Gleichstellungsbeauftragte übernimmt sie aber keine Regelaufgaben der Verwaltung. Sie ist auch keine reine Frauenberatungsstelle.
  • Öffentliche Veranstaltungen führt sie in Zusammenhang mit dem Ziel ihrer Tätigkeit durch.
  • Zu ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte gehören Tätigkeitsfelder wie die der Senioren-, Integrations- oder Behindertenbeauftragten nicht.

(Quelle:© Gleichberechtigung und Vernetzung e.V. 2016)

Informationen und Broschüren